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Urteile / Rechtsberatung

Grundsatz-Urteil

 

EU-Führerschein: Mehr Sorgfalt erforderlich

Leipzig (RPO) Der falsche Wohnsitz allein darf nicht mehr als Hürde für den sogenannten Führerschein-Tourismus gewertet werden. Vielmehr müssen bei den Behörden des ausstellenden Landes weitere Informationen eingeholt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatz-Urteil.

Danach kann der missbräuchliche Erwerb des Führerscheins in einem anderen EU-Land nicht schon deshalb als erwiesen angesehen werden, weil der Betroffene zugibt, zu dem Zeitpunkt nicht wie vorgeschrieben seinen Wohnsitz im Ausland gehabt zu haben.

Vielmehr muss dazu bei den Behörden des ausstellenden Landes um entsprechende Informationen nachgefragt werden, heißt es in der Entscheidung. Damit setzte das Gericht Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in nationales Recht um. Die EU-Richter hatten zur sogenannten Führerscheinrichtlinie der Gemeinschaft klargestellt, dass alle Mitgliedstaaten die jeweils in anderen EU-Ländern erworbenen Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen haben.

Ausnahmen könnten nur dann gemacht werden, wenn der Führerschein unter Umgehung des sogenannten Wohnortprinzips gemacht wurde. Wenn etwa Deutsche in einem anderen EU-Land den Führerschein machen wollen, müssen sie dort einen Wohnsitz nachweisen.

In Polen erworben!

Die Leipziger Richter hatten über zwei Fälle zu entscheiden, in denen die deutschen Behörden den Inhabern von in Polen erworbenen Führerscheinen das Recht zu deren Nutzung absprechen wollten. Den beiden Betroffenen war ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, weil sie wegen Drogen- beziehungsweise Alkoholmissbrauchs auffällig geworden waren. Beide hatten sich geweigert, mit einem sogenannten Idiotentest nachzuweisen, dass sie zum Führen eines Fahrzeugs geeignet sind. In den Vorinstanzen waren sie mit ihren Klagen gegen das Verbot der Nutzung der polnischen Führerscheine gescheitert. Allerdings hatte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung vor allem auf eigene Aussagen der Betroffenen sowie die Eintragungen im Melderegister gestützt. Danach sei sicher, dass die Kläger ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, als sie in Polen den Führerschein machten. Dies aber reicht nicht für eine Aberkennung aus, wie die Bundesverwaltungsrichter entschieden. Sie verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück, die nun den Sachverhalt weiter aufklären muss und dazu Auskünfte in Polen einzuholen hat.

Quelle: rp online 25.2.10

Bundesverwaltungsgericht Leipzi -Az.: 3 C 15.09. und 16.09.2010

Beschluss: OVG Saarlouis vom 16.06.2010, 1 B 204/10; 1 D 232/10
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen

Urteil: BVerwG vom 25.02.2010
Das BverwG stellt klar, was unter “unbestreitbaren Informationen” zu verstehen ist. Behörden und Gerichte haben ein Recht auf (ggf. nachträgliche) Einholung der Informationen und der Ausstellungsstaat ist entsprechend Artikel 12 der 3.EU-FS-Richtlinie verpflichtet diese Informationen zu geben.

Pressemitteilung: Bundesverwaltungsgericht Leipzig vom 25.02.2010

Beschluss: OVG Koblenz vom 09.12.2009

Beschuss: OVG Saarlouis: 23.01.2009
Sehr ausführlich legt das OVG hier dar, dass die innerstaatlichen Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr.3 FeV nicht mit dem vom EU-GH entwickelnden Anerkennungsgrundsatz unter Berücksichtigung der Richtlinie vereinbar ist.

Urteil: OVG Koblenz vom 31.10.2008
Das OVG revidiert seine Auffassung zum Rechtsmissbrauch aufgrund aktueller Rechtsprechung des EU-GH

Agentur Leise | Kontakt@vbt-mpu.de