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Umschreibung EU Fs.
EU Führerschein 2011



 

Nach langem Warten ist das Urteil

endlich veröffentlicht.

 

 

Das Urteil ist im Sinne von EU Führerscheinbesitzern und natürlich Anwärter auf den EU Fs.

 

 

 

Neues vom EU-Führerschein, Urteil des EuGH vom 01.03.2012, Az. C-467/10

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Europarecht
Rechtstipp vom 02.03.2012

Erneut hat der EuGH entschieden, dass der sog. EU-Führerschein „ohne Wenn und Aber" von jedem Mitgliedstaat anerkannt werden muss.

Da diese Anerkennungspflicht Ausdruck der Grundfreiheit der „Niederlassungsfreiheit" aller EU-Bürger ist, ist das selbstverständlich, auch wenn im Inland Bedenken gegen die Eignung des Führerscheininhabers besteht.

Bereits in den Entscheidungen des EuGH vom 26.06.2008 hat der EuGH ausgeführt, dass diese Niederlassung im Ausstellerstaat als gegeben angesehen werden muss, wenn sich diese Information aus dem Führerschein selbst (Aufdruck des Wohnortes) oder anderen unbestreitbaren Informationen ergibt. Diese „unbestreitbaren" Informationen müssen aber vom Ausstellerstaat stammen und können nicht vom Aufnahmestaat überprüft oder in Frage gestellt werden.

Der aktuelle Fall ging dahin, dass die deutsche Botschaft der Tschechischen Republik mitteilte, der Führerscheininhaber habe keinen Wohnsitz dort gehabt. Die Frage war zu klären, ob auch eine solche Mitteilung ausreicht, um als „Information des Ausstellerstaates" angesehen zu werden.

Der EuGH betont, dass diese Wohnsitzinformationen grundsätzlich vom „Ausstellerstaat" stammen müssen. Dies können aber auch Informationen „Dritter" sein, sofern diese Dritten eine Behörde dieses Mitgliedstaates sind. Ob auch die deutsche Botschaft darunter fällt, müssen aber nach Ansicht des EuGH jeweils die nationalen Gerichte entscheiden.

Damit ist erneut eine „Büchse der Pandora" geöffnet worden, die es den nationalen Behörden ermöglicht, eigentlich eigene verbotene Ermittlungen zum Wohnorterfordernis trotzdem durchzuführen.

 

 

 

 

Der Erwerb eines EU Führerschein

ist unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin möglich!
 

 

 Zum Erwerb des EU-Führerschein im Ausland, bestehen einige rechtliche Bestimmungen, welche die Voraussetzung zur legalen Nutzung des EU-Führerschein aus der C.Z auch nach dem 19.01.2009 ermöglichen.

Natürlich ist der EU Führerschein Erwerb im angrenzenden EU Ausland auch nach dem 19.01.2013 weiterhin uneingeschränkt gültig. 

Die Voraussetzung zur Rechtsgültigkeit des EU Führerschein ist hier ausdrücklich das strikte Einhalten der 185 Tageregelung als Zweitwohnsitz.

Dieser Zweitwohnsitz über 185 Tage regelt ganz klar, das jeder EU Führerschein aus jedem anderen EU Mitgliedstaat zwar gegenseitig anerkannt werden muss. Allerdings nur dann, wenn Sie als Nutzer des EU Führerscheins auch diese Meldepflicht einhalten und „beweisen“ können.

So darf weder durch den Führerschein noch durch Tatsachen hervor gehen, daß das Meldegesetz nicht zu 100% eingehalten wurde

Wichtig hier zu Wissen ist, das zum einen auf dem Führerschein selber ein Prüfungsdatum auf der Rückseite sowie ein Ausstellungsdatum auf der Vorderseite eingetragen ist.
Darüber hinaus erhalten Sie von dem Ministerium aus Prag eine sogenannte „Geburtsnummer“ sowie von der Ausländerpolizei die sogennnte "Bürgerkarte" mit einem amtlichen Ausstellungsdatum der Polizei.
Auch in dem zwingend notwendigen Mietvertrag steht selbstverständlich ein Anfangsmietdatum.

Es ist legal nicht möglich, das Meldegesetz zu umgehen.

 

Daher hier auch die dringende Warnung vor Anbietern oder Fahrschulen im Ausland (Tschechien oder Polen), welche den Erwerb des EU Führerschein innerhalb von kürzester Zeit anbieten.Alle Führerscheine ohne die 185 Tg.Anmeldung in Tschechien sind nicht anerkennungspflichtig,und werden in fast allen Fällen eingezogen

 

Hast Du Führerscheinkummer?

Wähle diese Nummer!!!!!

0151-14476666

0561-20170484

                                 

Agentur Leise | Kontakt@vbt-mpu.de